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Paket-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ITR Industry to Retail GmbH für die Vermietung des MEDsan ULTRA SBMS 24 Echtzeit-PCR-Testgeräts in Kombination mit dem Kauf einer bestimmten Anzahl von Real-Time PCR Kits („Paketmodell“)

§ 1. Allgemeine; Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, dem Vermieter und Verkäufer

ITR Industry to Retail GmbH
Im Löwental 60
45239 Essen (im Folgenden: ITR)

Geschäftsführer: Stefan Tholen
Handelsregister: HRB 22780 (Amtsgericht Essen)
Tel: +49 201 95 98 95-0
Fax: +49 201 95 98 95-30
E-Mail: mail@ai-tr.com

und Ihnen als unseren Mietern und Käufern (nachfolgend: Kunden) über die befristete Vermietung des MEDsan ULTRA SBMS 24 Echtzeit-PCR-Testgeräts (im Folgenden: Mietsache) in Kombination mit dem Kauf von einer bestimmten Anzahl von Real-Time PCR Kits (im Folgenden zusammen: Paketmodell), insbesondere über den Online-Shop unter der Internetadresse www.itr-healthcare.com abgeschlossene derartige Verträge.
(2) Die Vermietung der Mietsache und Verkauf der Real-Time PCR Kits durch die ITR im Rahmen des Paketmodells erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(3) Diese AGB gelten gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind.
(4) Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die ITR diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2. Vertragsschluss
(1) Eine Bestellung des Kunden über ein Paketmodell, die als Angebot zum Abschluss eines Miet- und Kaufvertrages im Rahmen des Paketmodells zu qualifizieren ist, kann ITR innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(2) Die Angebote der ITR sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(3) Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Für Bestellungen über unseren Online-Shop unter https://www.itr-healthcare.com gelten darüber hinaus die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss:
(a) Unsere Produktdarstellungen im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
(b) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Online-Shop gelten folgende Regelungen: Der Kunde gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Online-Shop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft. Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:
1. Auswahl der gewünschten Ware,
2. Hinzufügen durch Anklicken des entsprechenden Buttons (z.B. „In den Warenkorb“, „In die Einkaufstasche“ o.ä.),
3. Prüfung der Angaben im Warenkorb,
4. Aufrufen der Bestellübersicht durch Anklicken des entsprechenden Buttons (z.B. „Weiter zur Kasse“, „Weiter zur Zahlung“, „Zur Bestellübersicht“ o.ä.),
5. Eingabe/Prüfung der Adress- und Kontaktdaten, Auswahl der Zahlungsart, Bestätigung der AGB, Bestätigung, dass berechtigte Abgabestelle im Sinne von § 3 Abs. 4, 4a Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV),
6. Abschluss der Bestellung durch Betätigung des Buttons „Jetzt bestellen“. Dies stellt Ihre verbindliche Bestellung dar.
7. Der Vertrag kommt zustande, indem Ihnen an die angegebene E-Mail-Adresse eine Bestellbestätigung von uns zugeht.
(c) Eingabefehler können mittels der üblichen Tastatur-, Maus- und Browser-Funktionen (z.B. »Zurück-Button« des Browsers) berichtigt werden. Sie können auch dadurch berichtigt werden, dass Sie den Bestellvorgang vorzeitig abbrechen, das Browserfenster schließen und den Vorgang wiederholen.
(d) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
(e) Nehmen wir Ihre Bestellung nicht an, weil bspw. der von Ihnen bestellte Artikel nicht mehr verfügbar ist, oder Zweifel an der Einordnung als berechtigte Abgabestelle gemäß § 3 Abs. 4 bzw. 4a MPAV bestehen (vgl. auch § 7), teilen wir Ihnen dies mit. Etwaig geleistete Zahlungen erstatten wir Ihnen in diesem Fall zurück.

§ 3. Mietdauer; Vertragslaufzeit
(1) Der Mietvertrag über die Mietsache im Rahmen des Paketmodells wird auf bestimmte Zeit geschlossen und beträgt entweder 6 oder 12 Monate, abhängig von der jeweiligen Auswahl des Kunden.
(2) Die ITR verpflichtet sich, dem Kunden die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
(3) Das Mietverhältnis endet automatisch mit dem Ablauf der Zeit, sofern es nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen gekündigt oder verlängert wird. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietdauer bedarf, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 6, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ITR. Wünscht der Kunde eine Verlängerung der vereinbarten Mietdauer, ist dies ITR vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit mitzuteilen. Außer in den Fällen einer berechtigten Kündigung entsprechend Satz 1 ist eine Verkürzung der in Abs. 1 geregelten Mietdauer für den Mieter ausgeschlossen.
(4) Der Zeitaufwand für notwendige Reparaturen der Mietsache nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 dieser AGB wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache, die der Kunde nicht zu vertreten hat.
(5) Eine frühere Rückgabe der Mietsache führt nicht zur Verkürzung der Mietzeit.
(6) Ist die Rückgabe durch den Kunden bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erfolgt, verlängert sich die Mietzeit um weitere drei Monate, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt für die ITR mit dem Zeitpunkt, in dem sie von der Fortsetzung Kenntnis erhält, für den Kunden mit der Fortsetzung des Gebrauchs. Hat der Kunde eine Kaution geleistet, kann die ITR die ausstehenden Mietraten von der Kaution einbehalten. Übersteigende Vergütungen werden in Rechnung gestellt, Restbeträge werden dem Kunden erstattet.
(7) Der Kunde haftet während der Mietdauer und im Fall einer Mietzeitüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenen Schaden, Verlust oder Untergang der Mietsache. Der Kunde ist gleichwohl verpflichtet, die noch ausstehenden Mietraten für die Dauer des Mietverhältnisses zu entrichten. Der Kunde haftet für die resultierenden Folgekosten der ITR, insbesondere Mietausfall und Verwaltungsgebühren nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 4. Miet- und Kaufpreis; Preisbildung; Zahlung
(1) Die Preisbildung für unsere Pakete („Paket Basic“/ „Paket Balance“/ Paket Boost“) im Rahmen des kombinierten Miet- und Kaufmodells erfolgt dergestalt, dass ein Gesamtpreis gebildet wird, der sich zusammensetzt aus dem Mietpreis für die Mietsache und dem Kaufpreis für die zusätzlich zur Vermietung der Mietsache bestellten, und für die Anwendung der Mietsache erforderlichen Real-Time PCR Kits. Die jeweiligen Preisanteile für die Miete und den Kauf der Real-Time PCR Kits sind entsprechend der Abnahmemenge des jeweiligen Pakets kalkuliert und entsprechen einer marktgerechten Vergütung für den jeweiligen Leistungsanteil. Den Parteien ist klar, dass die Überlassung der Mietsache nicht kostenfrei erfolgt.
(2) Die Preise für die Mietsache und die Real-Time PCR Kits basieren auf den bei der Auftragsannahme jeweils gültigen Preisangabe. Die aktuell gültigen Preise für die von uns angebotenen Pakete („Paket Basic“/ „Paket Balance“/ „Paket Boost“) können unter (…) abgerufen werden. Treten nach Abschluss des Mietvertrages außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Frachten, Zölle oder Verpackungsmaterial bei uns oder unseren Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung der Einkaufspreise oder Selbstkosten, so ist ITR berechtigt, unverzüglich mit dem Kunden Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn es in der Auftragsbestätigung nicht anders festgelegt wurde.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind der Kaufpreis für die Real-Time PCR Kits und die erste Mietrate für die Mietsache ohne Abzug sofort nach Lieferung der Ware zu zahlen.
(4) Die weiteren Mietraten für die Mietsache werden, soweit nicht anders vereinbart, monatlich fällig und spätestens am 3. Werktag des jeweiligen Kalendermonats an die ITR zu entrichten.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die ITR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden die Herausgabe der Mietsache und der Real-Time PCR Kits zu verlangen.
(6) Zahlungsüberweisungen haben auf die in unseren Rechnungen angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Bei Schecks und Wechseln gelten unsere Forderungen nur dann als getilgt, wenn der von Rückgriffansprüchen unbelastete Gegenwert unserem Bankkonto gutgebracht wurde. Wechselspesen gehen zu Lasten unserer Abnehmer.
(7) Die ITR behält sich vor, zuzüglich zum vereinbarten Paketpreis vom Kunden eine angemessene unverzinsliche Kaution bis zur Höhe des Neuwerts der Mietsache als Sicherheit zu verlangen. Die Kaution wird dem Kunden nach Rückgabe der Mietsache in unversehrtem Zustand zurückgezahlt.
(8) Der Kunde kann gegen Forderungen der ITR nur mit unbestrittenen, von der ITR anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung der ITR stehen, aufrechnen. Die ITR ist berechtigt, eventuell hinterlegte Kautionen nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen aufzurechnen.
(9) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht rechtskräftig festgestellter oder anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 5. Lieferungen
(1) Liefertermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ansonsten sind Lieferfristen oder Liefertermine stets nur annähernd. ITR wird mündlich festgelegte Liefertermine unverzüglich schriftlich bestätigen.
(2) Wird ITR an der Einhaltung verbindlicher Lieferfristen („rechtzeitigen Erfüllung“) durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei sich oder ihren Vorlieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Sofern die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Leistung des Kunden wird ITR unverzüglich erstatten. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund Lieferverzuges gelten die Haftungsregelungen und -beschränkungen in § 11 dieser AGB. Klarstellend behalten wir uns den Nachweis vor, dass dem Kunden gar kein oder ein wesentlich geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
(4) Frachtfrei erfolgen Lieferungen, wenn der Versand über einen Standard-Paketdienstleister (z.B. UPS, DHL, etc.) erfolgen kann. Für andere Lieferungen wird nach Absprache die Frachtgesondert in Rechnung gestellt. (s. Versandbedingungen)
(5) Die Lieferung erfolgt ab dem Auslieferungslager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die ITR berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, selbst festzulegen.
(6) Durch Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur oder den Empfänger selbst, gehen Haftung und die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Freihauslieferungen. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Übergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.
(7) Wir behalten uns vor, für nicht angenommene oder abgeholte bzw. nicht rechtzeitig angenommene oder abgeholte Pakete/ Ware 15,00 Euro für die entstanden Kosten (z.B. für Abwicklung, Verpackung, Fracht) zu berechnen. Ein solches Recht steht uns nicht zu, wenn Sie uns gegenüber nachweisen, dass uns keine oder lediglich geringere Kosten entstanden sind. Ebenso haben Sie keine Kosten für nicht angenommene oder nicht abgeholte Pakete zu entrichten, wenn Sie bis zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware an Sie bzw. Auslieferung der Ware an den von Ihnen bestimmten Paketshop den Widerruf in Ihrer Vertragserklärung uns gegenüber erklärt haben.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.

§ 6. Eigentumsvorbehalt
(1) Während der Mietzeit verbleibt die Mietsache im Eigentum der ITR. Ebenso behält sich ITR das Eigentum an den verkauften Real-Time PCR Kits bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Nebenforderungen, künftigen Forderungen und bis zur Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kunden ergebenden Kontokorrentsaldos vor.
(2) Der Kunde darf die im Eigentum der ITR stehende Mietsache und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Real-Time PCR Kits weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch Dritte ist ITR hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigten. Das gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(3) Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit pfleglich zu behandeln und ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einzusetzen. Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsache während der Mietdauer weder zu verändern noch sie umzubauen bzw. an dem Testgerät angebrachte Schilder, Zeichen, Symbole, Marken oder Seriennummern zu entfernen.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert.
(5) ITR ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhaltes des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/ oder die Rückgabe der Mietsache/ der Real-Time PCR Kits auf Grund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen.
(6) Der Kunde tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an ITR ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware von ITR nur solche Gegenstände, die entweder dem Kunden gehören, oder nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde die gesamte Kaufpreisforderung an ITR ab. Im anderen Fall, das heißt beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht ITR ein Buchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zur Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
(7) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die ITR zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird ITR auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

§ 7. Verwendung der Mietsache; Medizinprodukterecht; Abgabebestimmung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nach Gebrauchsanweisung sowie nur im Rahmen des bestimmungsmäßigen Gebrauchs zu nutzen. Der Kunde versichert, dass er die Mietsache nicht außerhalb dieses Mietzwecks einsetzen wird.
(2) Der Kunde hält die für ihn anwendbaren medizinprodukterechtlichen Regelungen sowohl hinsichtlich der Mietsache als auch der Real-Time PCR Kits ein.
(3) Der Kunde versichert insbesondere, soweit anwendbar, die Vorschriften der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und der Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen Behörden (MPAMIV) zu beachten und einzuhalten.
(4) Dem Kunden ist bekannt, dass die Mietsache und die Real-Time PCR Kits nur an Kunden abgegeben werden dürfen, die gemäß § 3 Abs. 4 bzw. 4a Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) berechtigte Abgabestellen sind. Der Kunde versichert gegenüber ITR mit Abschluss der Bestellung, eine berechtigte Abgabestelle gemäß § 3 Abs. 4 bzw. 4a MPAV zu sein. Der Kunde stellt ITR von jeglichen Schäden frei, die ITR daraus resultieren, dass der Kunde entgegen der vorgenannten Versicherung keine berechtigte Abgabestelle gemäß § 3 Abs. 4 bzw. 4a MPAV ist, insbesondere etwaige Ordnungsgelder gemäß MPAV.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, ITR bei der Erfüllung ihrer medizinprodukterechtlichen Händlerpflichten, insbesondere gem. Art. 14 der Verordnung (EU) 2017/746 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (kurz: IVDR), zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde die Lagerungs- und Transportbedingungen entsprechend der Vorgaben des Herstellers für die Mietsache einzuhalten. Gehen dem Kunden Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Patienten oder Anwender über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Mietsache zu, leitet er diese unverzüglich an den Händler weiter. Werden für den Kunden während der Mietdauer Anzeichen dafür erkennbar, dass von der Anwendung der Mietsache eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder es sich um ein gefälschtes Produkt handelt, so hat er ITR hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 8. Weitere Pflichten des Kunden
(1) Eine Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ITR.
(2) Der Kunde darf ohne Zustimmung durch die ITR keine Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietsache einräumen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, der ITR unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache mitzuteilen.

§ 9. Mängelrechte des Kunden bzgl. der Mietsache
(1) Dem Kunden stehen bzgl. der Mietsache gegen die ITR die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der §§ 536 ff. BGB nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
(2) Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
(3) Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Mietsache während der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, der ITR die Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung der Mietsache geführt hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn während der Mietzeit eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird oder ein Dritter sich ein Recht an der Mietsache anmaßt. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Anzeige, ist er der ITR zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit die ITR infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die Miete zu mindern, Schadenersatz zu verlangen oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe zu kündigen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Mangel der Mietsache selbst zu beseitigen oder die Reparatur durch Dritte durchführen zu lassen, wenn sich der Mangel offensichtlich auf die Technologie der Mietsache auswirkt. Derartige Mängelbeseitigungen werden nur durch die ITR durchgeführt oder beauftragt. Etwas anderes gilt, wenn die ITR den Kunden ausdrücklich dazu ermächtigt, die Beseitigung des Mangels selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die entstandenen Kosten trägt die ITR.
(5) Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl des Vermieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine Ersatzlieferung beinhaltet die von ITR vorgenommene oder von ITR veranlasste unentgeltliche Lieferung einer anderen Sache, die der Mietsache gleich, aber mangelfrei ist. Für die Dauer der im Rahmen einer Nachbesserung ggfls. erforderlichen Reparatur oder, soweit erforderlich, des Austausches durch die ITR stellt ITR dem Kunden nach Möglichkeiten und Vorrat ein kostenloses Leihgerät zur Verfügung. Ein derartiges Leih- bzw. Ersatzgerät stellt ITR dem Kunden allerdings nur dann zur Verfügung, wenn es sich nach der Einschätzung des von ITR beauftragten technischen Supports um einen Gerätefehler und nicht um eine fehlerhafte Bedienung oder fehlerhafte Durchführung des Reaktionsablaufs durch den Kunden handelt.
(6) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10. Mängelrechte des Kunden bzgl. der Real-Time PCR Kits
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmangel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung oder mangelhafter Anleitung) der Real-Time PCR Kits gelten die gesetzlichen Gewährleistungsreche in §§ 437 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Sind die gelieferten Real-Time PCR Kits mangelhaft, kann ITR zunächst wählen, ob ITR Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.
(2) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(3) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.
(4) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich nachgekommen ist und offensichtliche Mängel innerhalb der Frist von einer Woche ab Empfang der Ware und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Darüber hinaus trifft den Kunden die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggfls. anfallende Ein- und Ausbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden Ersatz für die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten geltend machen, wenn der Kunde wusste oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(6) Etwaige Transportschäden und Fehlmengen sind sofort beim Empfang der Ware festzustellen und durch den Transporteur bestätigen zu lassen. Die Prüfung ist vor einer evtl. Verarbeitung vorzunehmen, andernfalls entfällt jegliche Haftung durch uns. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sind ausgeschlossen. Soweit ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, beschränkt sich dieser auf den Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Ware nach Rückgabe der gerügten Ware.
(7) Soweit sich aus den vorstehenden Abs. 1 bis 6 nichts anderes ergibt, ist eine Rückabwicklung des Kaufs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für nicht mehr verkaufsfähige, ausgelaufene oder nicht komplette Real-Time PCR Kits. Für derartige, vorgenannte Produktkategorien vereinbart ITR insbesondere keine Beschaffenheit; vielmehr können Gewährleistungsrechte auch insoweit ausschließlich dann entstehen, wenn nach der gesetzlichen Regelung (§ 434 Abs. 3 BGB) ein Mangel vorliegt. Dies gilt auch, wenn ein Mangel der Mietsache vorliegt; insbesondere berechtigt ein Mangel der Mietsache nicht auch zur Rückabwicklung des Kaufs der Real-Time PCR Kits, sofern kein Mangel der Real-Time PCR Kits selbst vorliegt.
(8) Klargestellt werden soll auch, dass sich die Nachlieferung ausschließlich aufgrund dieses § 10 ergeben kann und hierfür ergänzend die Lieferbestimmungen in § 5 zur Anwendung kommen können. Etwaige darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Kosten durch Nichtabnahme gehen, ohne Rücksicht auf deren Grund, zu Lasten des Auftraggebers, soweit die vorstehenden Regelungen nicht eingehalten werden. Rücksendungen unserer gelieferten Ware werden, sofern sich aus den vorstehenden bzw. zwingenden gesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt, nicht angenommen.
(9) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des nachfolgenden § 11 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 11. Haftung
Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gegeben haben, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben (z.B. Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen). Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 12. Rückgabe der Mietsache
(1) Mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Kunde die Mietsache auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß gereinigt sowie dekontaminiert und in der Originalverpackung an die ITR zurückzuschicken. Der Kunde hat die Mietsache in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache vor der Rückgabe unter Beachtung der Reinigungshinweise in der Bedienungsanleitung zu reinigen sowie zu dekontaminieren und dies durch Unterschrift auf dem Dokument zu bestätigen. Bei Rückgabe der Mietsache ohne das unterschriebene Dokument über die erfolgte Reinigung und Dekontaminierung wird die Annahme der Mietsache verweigert und die Mietdauer verlängert sich entsprechend, bis die Mietsache mit dem Dokument versehen geliefert wird. Ist die Mietsache trotz Bescheinigung offensichtlich verunreinigt bzw. nicht dekontaminiert, ist die ITR berechtigt, die Mietsache zur Durchführung der erforderlichen Reinigung an den Kunden zurückzuschicken. Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde. Ist eine Rücksendung nicht möglich, trägt der Kunde die Kosten der Reinigung, die der ITR entstehen.
(3) Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietsachen.
(4) Sollte es dem Kunden schuldhaft unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

§ 13. Kauf der Mietsache
(1) Der Kauf der Mietsache ist nur möglich, wenn dies gesondert schriftlich zwischen der ITR und dem Kunden vereinbart wurde.
(2) Für den Kauf der Mietsache gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ITR für den Verkauf (unter: https://www.itr-healthcare.com/agb/).

§ 14. Trennungsprinzip
(1) Die Vermietung der Mietsache im Rahmen des Paketmodells erfolgt unabhängig von jeglichen Umsatzgeschäften zwischen dem Kunden, den bei ihm angestellten Mitarbeitern und der ITR. Der Kunde und die bei ihm angestellten Mitarbeiter sind insbesondere nicht verpflichtet, Produkte/Geräte der ITR zu beziehen oder einzusetzen und/oder den Vermieter zu empfehlen. Es besteht auch keine dahingehende Erwartungshaltung der ITR.
(2) Der Kunde versichert hiermit ausdrücklich, dass mit und im Rahmen dieses Vertrags keinerlei Einfluss auf seine oder die Verordnungs-, Therapie-, Auswahl-, Zuweisungs- oder Bezugsentscheidungen der bei ihm ggfls. Angestellten Mitarbeiter genommen wird.

§ 15. Anwendbares Recht
Für diese AGB und die Rechtsbeziehungen zwischen und uns dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Rechts.

§ 16. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne von § 1 HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Essen. Auch in derartigen Fällen sind wir berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben hiervon unberührt.

§ 17. Wirksamkeit
Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen vorstehenden Bestimmungen.

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